Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eCo2wo MoBiLe GmbH

für Übertragungsverträge mit Besitzern von E-Autos gemäß § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV.

 

§ 1 Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

(1) Diesen AGB liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den § 37a Absatz 6 BImSchG und §§ 5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde.
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der eCO2wo MoBiLe GmbH („eCO2wo“) und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Auto-Besitzer“) über die Bestimmung und Berechtigung von eCO2wo als Drittem im Sinne von § 37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutz-gesetz (BImSchG).
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Besitzer eines E-Autos nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von eCO2wo die Übermittlung des Formulars an eCO2wo bestätigt und eCO2wo das Angebot des Besitzers des E-Autos durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.

 

§ 2 Gegenstand des Vertrags

Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Auto-Besitzers aus dem Quotenhandel auf eCO2wo gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.

 

§ 3 Entgelt für die Übertragung

(1) Der E-Auto-Besitzer erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von eCO2wo ein zu Beginn des Vertrags vereinbartes jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
(2) eCO2wo behalt sich das Recht vor in den Folgejahren eine Anpassung der Prämie vorzunehmen. Der Kunde kann dem aktiv zustimmen. Eine fehlende Zustimmung führt zu einer Terminierung des bestehenden Vertrags
(3) Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Auto-Besitzers beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Auto-Besitzer seiner Verpflichtung aus § 4 Absatz 1 und Absatz 2 dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
(4) Im Übrigen gelten für die Auszahlungsoptionen die folgenden Bedingungen:
Das Entgelt wird jeweils nach Zustandekommen des Vertrags gemäß § 1 Absatz 3 dieser AGB und nach der Anerkennung der rechtmäßigen Teilnahme des betreffenden E-Autos am Quotenhandel durch das Umweltbundesamt, innerhalb einer Frist von maximal 18 Werktagen ausgezahlt. Über den Status der Anerkennung durch das Umweltbundesamt wird der Kunde in seinem persönlichen Dashboard tagesaktuell informiert.
(5) Im Falle einer Bestimmung von eCO2wo durch den E-Auto-Besitzers nach § 2 erfolgen die Auszahlungen für Folgejahre in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Bestätigung des E-Auto-Besitzers nach § 4 Absatz 2 dieser AGB, dass dieser weiterhin im Besitz des E-Autos ist, frühestens aber zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
(6) Soweit dem E-Auto-Besitzer in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Auto-Besitzer frei zwischen diesen wählen. eCO2wo ist nicht verpflichtet, dem E-Auto-Besitzer mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.
(7) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Falle einer „Empfehlung eines Freundes“ kein Aktionscode an den Freund weitergegeben werden kann. Daher sind Aktionscodes nicht Teil des „Weiterempfehlungsprogramms“.

§ 4 Pflichten des E-Auto-Besitzers

(1) Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Auto-Besitzer eCO2wo eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von eCO2wo zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von eCO2wo wird der E-Auto-Besitzer eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
(2) Der E-Auto-Besitzer wird in jedem neuen Kalenderjahr eCO2wo bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. eCO2wo wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von eCO2wo wird der Kunde eCO2 informieren, wenn er nicht mehr der Halter des Fahrzeugs ist bzw. eCO2wo eine aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen, wenn dies erforderlich sein sollte.
(3) In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Auto-Besitzer eCO2wo die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

§ 5 Exklusivität

(1) Der E-Auto-Besitzer sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
(2) Teilt das Umweltbundesamt eCO2wo mit, dass für ein Fahrzeug des E-Auto-Besitzer in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als eCO2wo als Dritter im Sinne von § 37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist eCO2wo berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. eCO2wo wird dem E-Auto-Besitzer das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von bis 40 € netto in Rechnung stellen.

 

§ 6 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung des zwischen dem E-Auto-Besitzer und eCO2wo geschlossenen Vertrags verarbeitet eCO2wo die erforderlichen personenbezogenen Daten des E-Auto-Besitzer unter Beachtung der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zum Datenschutz.
(2) Zur Vertragserfüllung kann eCO2wo Dienstleister einsetzen, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

 

§ 7 Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit Abschluss des Vertrags und endet, wenn er von einer der beiden Vertragsparteien fristgerecht gekündigt wird.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

 

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Textformklausel.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
(3) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit eine solche Vereinbarung zulässig ist, Köln.
(4) eCO2wo kann sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.